Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur absetzbar, wenn das Heimbüro fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei einer gemischten Nutzung verweigert der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung eine Aufteilung in absetzbare berufliche und nicht absetzbare private Aufwendungen, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter sein häusliches Arbeitszimmer zeitlich zu 60 Prozent für die Verwaltung seiner beiden Mietshäuser genutzt und die übrige Zeit privat. Er machte in seiner Steuererklärung für 60 Prozent der Raumkosten den Werbungskostenabzug geltend, den das Finanzamt ablehnte.
Das Finanzgericht gab dem Vermieter Recht. Es orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen grundsätzlich zuzulassen. Voraussetzung ist objektive Aufteilung, wobei auch eine nachvollziehbare Schätzung anzuerkennen ist.
So können Aufwendungen für den PC, Telefonkosten, Reisekosten und selbst Bücher grundsätzlich aufgeteilt und zumindest teilweise anerkannt werden, wenn sie nicht zu 100 Prozent beruflich veranlasst sind.

Viele Betroffene hofften nach dieser Lockerung des früheren Aufteilungsverbotes auch auf Erleichterungen beim häuslichen Arbeitszimmer. Das betraf beispielsweise auch Steuerpflichtige, deren Arbeitszimmer ein Durchgangszimmer ist oder die nur eine abgetrennte Arbeitsecke haben. „Diese Hoffnung hat
sich leider nicht erfüllt“, bedauert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft die Entscheidung des Großen Senats, die am 28. Januar 2016 veröffentlicht wurde (Az. GrS 1/14). Die Richter stellten zwar nicht die Aufteilung gemischter Aufwendungen selbst infrage. Beim häuslichen Arbeitszimmer gelte jedoch eine Spezialregelung.
Dieses sei grundsätzlich nur in ganz bestimmten Fällen absetzbar und setzt eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung voraus. „Hier dürfte wohl weiterhin eine 10prozentige Privatnutzung als unschädlich Bagatellgrenze gelten,“ erläutert Rauhöft.

Die BFH-Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass „eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs vom privaten Bereich bei einer Aufteilung der Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer nicht gewährleistet“ ist. Das gab wohl den Ausschlag für die ablehnende Haltung.

Dies sei zwar nachvollziehbar, rechtfertige nach Auffassung von Rauhöft jedoch nicht zwingend die Ablehnung des Werbungskostenabzugs und führe zu einer Ungleichbehandlung. Schließlich ist für Arbeitszimmerkosten ein Abzug ohnehin nur möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht wie bei Lehrern oder Außendienstlern, die zuhause Schreibarbeiten erledigen müssen und nur bis 1.250 Euro Aufwendungen im Jahr absetzen können. Höhere Kosten können beispielsweise Arbeitnehmer mit einem Telearbeitsplatz zuhause absetzen. Sobald bei diesen Personen jedoch wegen ungünstiger Wohnverhältnisse der Arbeitszimmerbereich nicht ausreichend abgetrennt oder ein Durchgangszimmer ist, fällt der Werbungskostenabzug in der Regel vollständig weg. Wer hingegen die
Möglichkeit hat, ein Arbeitszimmer außerhalb seiner Wohnung zusätzlich anzumieten, muss diese Einschränkungen nicht beachten. Für solche Fälle gilt weder, dass kein anderer Arbeitsplatz vorliegen darf noch die 1.250 Euro Obergrenze.

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