Mit dem Lehrbeginn beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Das hat auch steuerliche Folgen. Muss ich jetzt Steuern zahlen, wie geht es weiter mit dem Kindergeld, was ist außerdem steuerrechtlich zu beachten? Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) informiert Schulabgänger, Berufseinsteiger und Eltern darüber, was jetzt zu tun ist.

Beginnen Auszubildende nach der Schule eine Berufsausbildung, werden sie steuerlich wie Arbeitnehmer behandelt. Zusatzvorteil: Für Azubis, die ihren 25. Geburtstag noch nicht gefeiert haben, bekommen die Eltern weiterhin Kindergeld und andere steuerliche Vergünstigungen, etwa bei Riesterrente. Wie viel der Azubi verdient, spielt keine Rolle. Für eine Erstausbildung gilt die Kinderförderung uneingeschränkt weiter. Für Zweitausbildungen gilt eine Einschränkung: Übt das Kind neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aus, bekommen Eltern die Kinderförderung nur, wenn der vertraglich vereinbarte Umfang der Tätigkeit regelmäßig 20 Wochenstunden nicht überschreitet. Diese Regelungen gelten auch für studierende Kinder. Ist das Studium Bestandteil der Erstausbildung, erhalten Eltern weiter Kindergeld und andere Kinderförderungen, auch wenn die Kinder Nebenjobs ausüben.

„Die steuerlichen Auswirkungen, die mit dem Schulabschluss, anderen Ausbildungsabschlüssen und dem Berufseinstieg verbundenen sind, werden leider oft unterschätzt“, hat NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft beobachtet. Wenn sich Eltern und Kinder rechtzeitig kompetenten Rat holen, können sie Fallstricke vermeiden und neue Steuersparmöglichkeiten erschließen, etwa durch die Nutzung von Freibeträgen, zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten oder besonderen Regelungen für Ausbildungspausen und -übergänge.

Wer nach Schulabschluss eine Berufsausbildung beginnt oder nach der Ausbildung in den Beruf einsteigt, teilt dem Arbeitgeber seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Außerdem ist anzugeben, ob es sich um das einzige Arbeitsverhältnis handelt. Die elfstellige Identifikationsnummer findet sich in der Regel bei den Steuerunterlagen der Eltern. Wer keine hat, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.identifikationsmerkmal.de anfordern. Ledige Berufsanfänger werden grundsätzlich nach Steuerklasse I besteuert. Lohnsteuer wird dabei erst fällig, wenn der Bruttomonatslohn 985 Euro übersteigt. Ebenso wie anderen Arbeitnehmern steht Azubis ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr zu, auch wenn sie nur einen Teil des Jahres berufstätig waren. Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, kann diese als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

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