Zum Jahresbeginn sind in der Einkommensteuer und bei der Sozialversicherung zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Unser Dachverband NVL (der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.) erläutert die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer.

Altersvorsorge wird attraktiver. So wie in den letzten Jahren steigt auch 2015 der Abzugsbetrag zur Altersvorsorge. Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in private Rürup-Verträge werden zu 80 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt. Vom Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung werden 60 Prozent berücksichtigt.

Außerdem ist der Höchstbetrag von bisher 20.000 Euro seit diesem Jahr an den Höchstbeitrag in die knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt. Für 2015 werden damit Beiträge bis zu 22.172 Euro berücksichtigt, bei Ehepaaren und gesetzlichen Lebenspartnern bis zu 44.344 Euro.

Rentenfreibeträge sinken. Wer dieses Jahr erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 70 Prozent der Rentenbezüge versteuern. Nur 30 Prozent bleiben steuerfrei. Damit müssen Ruheständler bereits ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als 14.000 Euro mit einer Steuerbelastung rechnen, wenn sie lediglich die gesetzlichen Versicherungsbeiträge als Ausgaben geltend machen können.

Wer letztes Jahr in Rente ging, erhielt noch einen Freibetrag von 32 Prozent. Für Rentner früherer Jahrgänge bleibt noch mehr Rente steuerfrei. Wer bereits 2005 oder früher in Rente ging, erhielt noch einen Freibetrag von 50 Prozent.

Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitnehmer müssen 2015 bis zu höheren Bruttolöhnen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. So steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung von 5.950 Euro auf 6.050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 5.000 Euro auf 5.200 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab Januar eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro, 2014 waren es noch 4.050 Euro.

Für alle Versicherungspflichtigen ändern sich die Beitragssätze. In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers um 0,1 Prozentpunkte auf 9,35 Prozent. In der Krankenversicherung verringert sich der Beitragsanteil sogar um 0,9 Prozentpunkte auf 7,3 Prozent. Allerdings erheben viele Krankenkassen erstmals einkommensabhängige Zusatzbeiträge, so dass je nach Kasse nur eine geringe oder gar keine Entlastung bei der Krankenversicherung auftritt.

Der Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Pflegeversicherung steigt um 0,15 Prozentpunkte auf 1,175 Prozent. Kinderlose und Arbeitnehmer in Sachsen haben einen höheren Beitragssatz.

Lohnsteuer steigt oder sinkt. Der Steuertarif ändert sich 2015 nicht. Dennoch zahlen Arbeitnehmer bei unverändertem Bruttolohn ab Januar dieses Jahres mehr oder weniger Lohnsteuer als noch im Dezember, da in der Vorsorgepauschale veränderte Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

So zahlt ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, ohne Kinder und mit 3.000 Euro Bruttolohn im Monat ab Januar 4,31 Euro mehr Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag – rund 52 Euro im Jahr. Dafür zahlt er monatlich rund 25 Euro weniger Sozialabgaben. Im Ergebnis hat er rund 21 Euro monatlich mehr Nettolohn zur Verfügung. Wenn seine Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag von 0,8 Prozent erhebt, verbleiben nur noch 43 Cent mehr Nettolohn.

Steuerfreie Geschenke vom Arbeitgeber. Präsente und weitere Geschenke des Arbeitgebers zum Geburtstag oder anderen persönlichen Anlässen oder bei Betriebsveranstaltungen sind 2015 bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Bisher betrug der Wert 40 Euro. Geldgeschenke sind jedoch stets steuerpflichtig.

Änderungen beim Werbungskostenabzug für Ausbildungen und bei Betriebsveranstaltungen. Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz wurden kurz vor Jahresende 2014 weitere Änderungen für Arbeitnehmer beschlossen. So werden Ausbildungen, die weniger als 12 Monate dauern, steuerlich nicht mehr als erster Berufsabschluss anerkannt. Die Folge ist, dass Aufwendungen für eine nachfolgende zweite Ausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese wirken sich jedoch nur bei demjenigen steuermindernd aus, der im Ausbildungsjahr ein ausreichendes Einkommen oberhalb des Existenzminimums hat. Ob diese Rechtsänderung Bestand hat, ist jedoch fraglich. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung und ein Erststudium zu den Werbungskosten zählen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Für Betriebsveranstaltungen wird die bisherige Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag geändert. Dadurch ist bei einem Überschreiten der Grenze nicht mehr die gesamte Leistung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag. Allerdings werden allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung grundsätzlich wieder einbezogen. Dies hatte der Bundesfinanzhof anders entschieden.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer. Ab diesem Jahr müssen Banken und andere Geldinstitute bei Anlegern, die einer hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer einbehalten und abführen. Bisher erfolgte dies nur freiwillig, wenn der Anleger der Bank seine Religionszugehörigkeit mitteilte. Nunmehr wird die Kirchensteuerpflicht der Anleger automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Gegen diese automatische Abfrage ist ein Widerspruch möglich. In diesem Fall erhält jedoch das Wohnsitzfinanzamt entsprechende Informationen und kann somit kontrollieren, ob der Anleger in seiner Steuererklärung die Nachzahlung der Kirchensteuer für die Kapitalerträge angegeben hat. Das musste er zwar bisher bereits tun, die Finanzämter erhielten jedoch keine Mitteilung.

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