Bis Ende Februar 2016 mussten Arbeitgeber, Krankenkassen, Versicherungen und andere Institutionen ihre Daten an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer schnell Geld vom Finanzamt zurück haben möchte, sollte deshalb bald seine Einkommensteuererklärung für 2015 erstellen. Immerhin können rund 90 Prozent der Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgeben, mit einer Erstattung rechnen. Welche Neuerungen es für die Steuererklärung 2015 gibt und was Arbeitnehmer, Ruheständler und Eltern besonders beachten sollten, erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Für alle Steuerzahler
Der Höchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen erhöht sich zusammen mit dem Grundfrei-betrag von 8.354 auf 8.472 Euro. Beiträge zur Basisabsicherung des Unterstützten in der Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge können 2015 bis 22.172 Euro pro Jahr gefördert werden. Das Finanzamt berücksichtigt davon 80 Prozent als Sonderausgaben. Im Zusammenhang mit der Trennung von Ehe- und gesetzlichen Lebenspartner können Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben in der neu eingeführten Zeile 39 des Mantelbogens eingetragen werden. Der Empfänger muss die Anlage U (=Unterhalt) mit unterschreiben und die Leistungen mit Eintrag in der Anlage SO seiner Steuererklärung versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistung förderfähig sein kann. Im entschiedenen Fall ging es um eine Katze, die eine Betreu-ungsfirma während des Urlaubs der Katzenhalter in deren Haushalt betreut hatte (Az. VI R 13/15). Das sollte auch für andere bezahlte Urlaubsdienste in der Wohnung gelten. Auch Kosten eines Hausnotrufsystems gehören für den BFH zu den förderfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen (Az. VI R 18/14). Gutachtertätigkeiten des Schornsteinfegers, zum Beispiel für die Feuerstättenschau (Az. VI R 1/13), sind wieder eine förderfähige Handwerkerleistung. Die Kirchensteuer auf Kapitaler-träge wird ab 2015 in der Regel automatisch abgeführt. Dazu sind Banken, Sparkassen und andere Institutionen verpflichtet. Vorher haben sie die Religionszugehörigkeit von Sparern und Anlegern beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Gegen diese Abfrage war Widerspruch möglich. Der musste allerdings bis zum 30. Juni 2014 beim Bundeszentralamt als so genannte „Sperrvermerkserklärung“ eingegangen sein. In diesem Fall erhält das Wohnsitzfinanzamt eine Information und in der Regel wird eine Steuererklärung fällig.

Für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Abgabepflicht gilt ebenso, wenn beiderseits berufstätige Arbeitnehmerpaare die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt haben. Wegen eines Freibetrags beim Lohnsteuerabzug ist eine Steuererklärung jedoch nur einzureichen, wenn die Bruttolöhne 10.800 / 20.500 Euro überschreiten (alleinstehend/verheiratet bzw. verpartnert).
Kosten einer ersten Ausbildung sind als Sonderausgaben nur eingeschränkt absetzbar. Dagegen können nachfolgende Ausbildungskosten in vollem Umfang Werbungskosten sein. Zur Abgrenzung gilt eine neue gesetzliche Definition von Erstausbildung: Eine mindestens 12-monatige Vollzeitausbildung mit mindestens 20 Wochenstunden und der Erreichung eines festgelegten Abschlusses. Die Anlage N hat erstmals vier Seiten bekommen. Auf die neue Seite vier gehören „Werbungskosten in Sonderfällen“, zum Beispiel Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Versorgungsbezügen anfielen (Zeile 91 bis 92), mit steuerbegünstigten oder steuerfreien Arbeitslöhnen (Zeile 93 bis 94) oder bei Arbeitslohn mit Auslandsbezug (Zeile 95 bis 96). Alle Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber nicht gezahlt hat, zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Elterngeld, gehören dieses Jahr in Zeile 91 des Mantelbogens. Die anderen Lohnersatzleistungen schreiben Sie weiterhin in die Anlage N (Zeile 27).

Für Eltern und Kinder
Das monatliche Kindergeld steigt 2015 um 4 Euro je Kind, der Kinderfreibetrag auf 4.512 Euro jährlich. Unverändert bleibt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro pro Kind. Eltern teilen sich grundsätzlich die Freibeträge. Beide Freibeträge führen in der Regel erst ab einem Einkommen von rund 31.850 bzw. 63.700 Euro (ledige bzw. verheirate/verpartnerte Eltern) zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung gegenüber dem Kindergeld. Wenn Eltern nicht zusammen leben, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Übertragung des Betreuungsfreibetrags vom anderen Elternteil bereits ab rund 16.200 Euro Einkommen (Grundtabelle) von den Freibeträgen profitieren. Das ist bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt von 1.308 auf 1.908 Euro im Jahr. Für jedes zweite oder weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro pro Kind. Diese Angabe ist erstmals in die Steuererklärung 2015 einzutragen. Während des Wehrdienstes kann es weiterhin die volle Kinderförderung geben, wenn der Ausbildungscharakter der Tätigkeit im Vordergrund steht, zum Beispiel während der Grundausbildung und der anschließenden Dienstpostenausbildung. Förderfähig sind auch Übergangszeiten vor und nach dem Wehrdienst (BMF-Schreiben vom 25. März 2015). Wenn Kinder während ihrer Erstausbildung arbeiten, spielt der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit keine Rolle. Während einer Zweitausbildung ist die Kinderförderung grundsätzlich verloren, wenn das Kind neben der Ausbildung länger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Ein erster Berufsabschluss muss aber nicht zwangsläufig das Ende einer Erstausbildung sein. So kann beispielsweise ein Masterstudium, das sich inhaltlich und zeitlich eng an einen vorausgegangenen Bachelorabschluss anschließt, Teil der begünstigten Erstausbildung sein (BMF-Schreiben vom 8. Februar 2016).

Für Ruheständler
Wer 2015 erstmals eine gesetzliche Rente bezog, muss 70 Prozent der Rentenbezüge versteuern. Der Rentenfreibetrag beträgt 30 Prozent. Damit müssen Neurentner ab einer Brutto-Jahresrente von ca. 14.500 Euro mit einer Steuerbelastung rechnen, wenn sie keine anderen Einkünfte haben und lediglich die gesetzlichen Versicherungsbeiträge als Ausgaben geltend machen können.
Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag auf 24 Prozent der Pension, höchstens jedoch 1.800 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt von 576 auf 540 Euro.
Wer 2015 seinen 65. Geburtstag feierte und damit erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbe-trag hat, erhält 24 Prozent, höchstens 1.140 Euro, beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen oder Riester-Verträgen. Renten und Pensionen bleiben ungefördert.

Termine
Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2015 verpflichtet ist, muss das grundsätzlich bis zum 31. Mai 2016 tun. Auf Antrag können Finanzämter diese Frist verlängern. Wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater hilft, verlängert sich der Abgabetermin grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2016. Wer freiwillig abgibt, hat mit der Steuererklärung 2015 noch bis 31. Dezember 2019 Zeit.

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