Professionelle Steuererklärung –
Steuerplus ist Ihr Lohnsteuerhilfeverein
in Mannheim
Wir helfen Ihnen bei der Einkommensteuererklärung
Als Lohnsteuerhilfeverein kümmern wir uns nicht nur um Ihre Steuererklärung, sondern um Ihre gesamten Steuerangelegenheiten. Dank uns bleibt Ihnen der Stress mit dem Finanzamt gänzlich erspart.
Das Beratungsgebiet des Steuerplus Lohnsteuerhilfevereins umfasst die Städte Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg.
Besuchen Sie uns in unserem Büro, das zentral in Mannheim in S6, 20, gegenüber vom Nationaltheater gelegen ist. Unsere freundlichen Berater freuen sich auf Sie!
Öffnungszeiten
Montag
08:00 – 18:00
Dienstag
08:00 – 18:00
Mittwoch
08:00 – 18:00
Donnerstag
08:00 – 18:00
Freitag
08:00 – 12:00
Montag | 08:00 – 18:00 |
---|---|
Dienstag | 08:00 – 18:00 |
Mittwoch | 08:00 – 18:00 |
Donnerstag | 08:00 – 18:00 |
Freitag | 08:00 – 12:00 |
In 3 einfachen Schritten Steuern sparen
Mitglied werden
Termin vereinbaren
Steuererklärung erstellen lassen
Steuern sparen
So werden Sie Mitglied
1. Beitrittserklärung
Damit Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen können, müssen Sie unserem Verein beitreten. Für Ihre Mitgliedschaft benötigen wir Ihre ausgefüllte Beitrittserklärung.
2. Checkliste
Um Ihnen vorab das Sortieren Ihrer Belege zu erleichtern, hat der Steuerplus Lohnsteuerhilfeverein für Sie eine Checkliste erstellt.
3. Termin vereinbaren
Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen persönlichen Termin, um Ihre Steuerangelegenheiten zu besprechen.
4. Satzung
Wir bitten Sie unsere Satzung zu lesen.
5. Beitragsordnung
Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Ihren Einkünften. Anhand Ihrer Bruttoeinkünfte können Sie ablesen, welche Beitragsstufe für Sie gilt.
Mitgliedsbeiträge
Unser Lohnsteuerhilfeverein staffelt die Mitgliedsbeiträge nach sozialen Gesichtspunkten. Daher sind unsere Beiträge vom Einkommen abhängig. Ihre Beitragsstufe können Sie der Tabelle entnehmen.
Beitragstabelle
Bemessungsgrundlage | JAHRESBEITRAG |
---|---|
bis 50.000,00 € | 199,00 € |
bis 70.000,00 € | 249,00 € |
bis 100.000,00 € | 299,00 € |
bis 130.000,00 € | 349,00 € |
über 130.000,00 € | 399,00 € |
Aufnahmegebühr: 15,00 €
Zusätzliche Kosten
Folgende Sachverhalte führen zu einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 199 Euro:
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
2. Einkünfte aus dem Ausland
3. Werbungskosten für Familienheimfahrten
4. Werbungskosten für einen doppelten Haushalt
5. Außergewöhnliche Belastungen für die Unterstützung Bedürftiger
Sollte einer der Punkte 2-5 mehrfach vorliegen, dann wird der Beitrag in Höhe von 199 Euro einmalig
fällig. Darüber hinaus wird zusätzlich der Beitrag für das Einkommen und ggfls. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung berechnet.
Beispiel 1:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 65.000 EUR pro Jahr.
Ihr Jahresbeitrag beträgt 249 EUR zzgl. Aufnahmegebühr bei Aufnahme als Mitglied. Somit insgesamt 264 EUR.
Beispiel 2:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 65.000 EUR pro Jahr.
2. Sie unterstützen Ihre Familie im Ausland.
3. Sie setzen einen doppelten Haushalt ab.
4. Sie vermieten zwei Wohnungen.
Ihr Jahresbeitrag beträgt 249 EUR für Ihre Bruttoeinkünfte, 199 EUR für den Auslandsachverhalt, 199 EUR für Ihre Vermietungen zzgl. 15 EUR Aufnahmegebühr bei Aufnahme als Mitglied. Somit insgesamt 662 EUR. Der doppelte Haushalt wird nicht doppelt berechnet, da bereits ein Auslandsachverhalt vorliegt.
Vorteile einer Mitgliedschaft im Steuerplus Lohnsteuerhilfeverein
Fairer Beitrag
Ganzjährige Beratung für 199 € bei Einnahmen bis € 60.000.
Schnelle Hilfe
Bei uns bekommen Sie kurzfristig einen Termin.
Geld sparen
Unsere Beiträge sind Festpreise, ohne Zusatzkosten.
Zufriedene Mitglieder
Wir bieten umfassende Beratung und Telefonsupport.
Mitglied im Steuerplus Lohnsteuerhilfeverein werden und bares Geld sparen.
So einfach geht’s:
Beantragen Sie Ihre Mitgliedschaft online oder besuchen Sie uns nach einer Terminvereinbarung vor Ort in unserem Büro in Mannheim in S6, 20. Unsere kompetenten Berater helfen Ihnen schnell bei Ihrer Einkommenssteuererklärung.
So sparen Sie bares Geld.
Unsere Beratungsleistungen
Die Berater von Steuerplus helfen Ihnen gerne bei Fragen rund um folgende Einkunftsarten:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Sie sind Angestellter und möchten in Ihrer Steuererklärung Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen? Bei 90% aller eingereichten Einkommensteuererklärungen, gibt es Rückerstattungen. Lassen Sie sich von unseren Mitarbeitern kompetent beraten und profitieren auch Sie von einer Erstattung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Sie haben einen Bausparvertrag, Aktien oder bekommen vermögenswirksame Leistungen? Ohne einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank, führen Sie eine Abgeltungssteuer ab. Wir helfen Ihnen den Sparerpauschbetrag mit der Steuererklärung zurückzuholen und sorgen so dafür, dass Sie mehr Einkommen haben.
Sonstige Einkünfte
Sie erhalten eine Rente oder Pension? Dann wissen Sie wahrscheinlich. dass Ihre Einkünfte nachgelagert versteuert werden. Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen Möglichkeiten, wie Sie dennoch Steuern sparen können und so mehr von Ihrem Ruhestand haben.
Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz § 4 Nr. 11 StBerG
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
… Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von dreizehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsundzwanzigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.



























Kontaktieren Sie uns jetzt
Sie möchten einen Termin buchen oder haben Fragen zu einer unserer Leistungen? Rufen Sie uns an oder verwenden Sie folgendes Formular. Wir werden uns bei Ihnen so schnell wie möglich melden!